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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1
Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Die Auftragserteilung findet dabei formlos im Gespräch bzw. per Telefon oder schriftlich statt.
Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages und des Urheberrechtes.

1.2
Auftragsstornierungen sind nicht möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Auftragsbeendigung, wird eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung angefallene Arbeiten höher als die Stornogebühr, so berechnet die Agentur den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den vereinbarten Auftrag hinaus gehen, berechnet die Agentur nach dem Vergütungstarifvertrag Design SdSt/ADG (selbstständige Design-Studios e.V./Allianz deutscher Grafiker e.V.)

1.3
Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 7 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.4
Ohne Zustimmung der Agentur dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.5
Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur ein vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachter Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.

1.6
Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachaufträge) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind in jedem Fall honorierungspflichtig, sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur bei Mehrfachnutzung oder Wiederholungsnutzungen in Kenntnis zu setzen.

1.7
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.

1.8
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar

2.1
Entwurf und Werkzeichnungen sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden einen einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) dem Entwurfshonorar
b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
c) dem Werkzeughonorar

Übt der Auftraggeber seine Nutzungsrechte nicht aus, und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht es der Agentur frei, nur ein Abschlagshonorar zu berechnen. Dieses Abschlagshonorar entspricht mindestens 2/3 des vereinbarten Gesamthonorars.

2.2
Die Berechnung der Honorare richtet sich soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach dem aktuellen Stunden- und Materialpreislisten der Agentur. Als Richtwert gelten hier die Honorarvergütungen des Bundes Deutscher Grafik Designer bzw. Gesamtverband Werbeagenturen. Eilaufträge werden mit einem erhöhten Stundensatz (50%) berechnet.

2.3
Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen), die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

2.4
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch kein Mitarbeitsrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1
Die Honorare sind sofort bei Ablieferung der Arbeit fällig; sie sind ohne Abschlag zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.

3.2
Sofern nicht anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, verlangt die Agentur für sämtliche Aufträge Abschlagszahlungen, und jeweils 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten bzw. spätestens nach Lieferung der ersten Agenturabzüge. Die Restzahlung erfolgt bei Lieferung.

3.3
Honorare sind Nettobezüge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.